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Um sicherzustellen, dass die Beihilferegelungen der Mitgliedstaaten weiter gemäß der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freigestellt werden können, und damit die Überprüfung dieser Verordnung nach der Annahme der GAP-Reform abgeschlossen werden kann, sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.
Angesichts des gestiegenen Bedarfs an De-minimis-Beihilfen und angesichts der Tatsache, dass die derzeitigen Obergrenzen eine zu große Einschränkung darstellen,…
Ein Teil der Beihilfevorschriften, die im Rahmen der Initiative von 2012 zur Modernisierung des Beihilferechts erlassen wurden, läuft Ende 2020 aus. So endet am…
Folglich sollte die Geltungsdauer der Verordnungen (EU) Nr. 1407/2013 und (EU) Nr. 651/2014 um drei Jahre bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.
Die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission gilt bis zum 31. Dezember 2020.
Artikel 52 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2022.“
Infolge der Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ist es möglich, dass einige Mitgliedstaaten Beihilfemaßnahmen verlängern möchten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.