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Gelangt die Kommission nach Prüfung der Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Annahme von Maßnahmen gegeben sind, so sollte sie dem Rat einen Vorschlag für die Annahme geeigneter Maßnahmen vorlegen. Der Rat sollte auf Vorschlag der Kommission tätig werden und im Wege eines Durchführungsbeschlusses innerhalb eines Zeitraums von einem Monat, der ausnahmsweise um höchstens zwei weitere Monate verlängert werden kann, geeignete Maßnahmen annehmen. Die Kommission sollte ihre Rechte gemäß Artikel 237 AEUV und die Geschäftsordnung des Rates bestmöglich nutzen, um sicherzustellen, dass der Rat den Beschluss innerhalb dieser Fristen fasst.
Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe eine Änderung des betreffenden Aufbau- und Resilienzplans…
Der Rat nimmt den in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsbeschluss binnen eines Monats nach Eingang des Kommissionsvorschlags an. Sollten…
Die Kommission führt auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative und spätestens ein Jahr nach der Annahme der Maßnahmen durch den…
Zusätzlich zu den Bestimmungen der vorstehenden Artikel, insbesondere der Artikel 5, 15 und 17, kann der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen…
Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen 30 Tagen nach der Mitteilung mit einem von der Kommission nach Absatz 3 getroffenen Beschluss befassen. Der Rat kann mit…
Ein Mitgliedstaat sollte die Möglichkeit haben, innerhalb des Durchführungszeitraums einen begründeten Antrag auf Änderung des Aufbau- und Resilienzplans zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.