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Die Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Justiz sollten jederzeit garantiert sein, und die Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen sollten in der Lage sein, ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Die Justiz sowie die Ermittlungs- und Strafverfolgungsinstanzen sollten mit ausreichenden finanziellen und personellen Ressourcen ausgestattet sein und über angemessene Verfahren verfügen, um wirksam und unter uneingeschränkter Wahrung des Rechts auf ein faires Gerichtsverfahren, einschließlich der Wahrung der Verteidigungsrechte, handeln zu können. Rechtskräftige Urteile sollten wirksam umgesetzt werden. Diese Voraussetzungen stellen eine unabdingbare Mindestgarantie gegen unrechtmäßige und willkürliche Entscheidungen von Behörden dar, die den finanziellen Interessen der Union schaden könnten.
Die Unabhängigkeit der Justiz setzt insbesondere voraus, dass das betreffende Justizorgan sowohl nach den einschlägigen Vorschriften als auch in der Praxis…
Die uneingeschränkte Achtung der Rechtsstaatlichkeit und deren Förderung sind im Bereich Justiz und Inneres grundlegende Voraussetzung für ein hohes Maß an…
Gemäß Artikel 19 EUV, mit dem der in Artikel 2 EUV verankerte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen…
Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, die Bekämpfung von Korruption, Geldwäsche und organisierter Kriminalität…
Für strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in der gesamten Union werden Maßnahmen zur Einholung und Sicherung elektronischer Beweismittel…
Bei der Organisation und dem Betrieb der Informationstechnik für die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind die richterliche Unabhängigkeit, die sachliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.