Gesetze
Gesetz wird geladen …
Gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2020/262 können bei einer Beförderung von Energieerzeugnissen in einem Verfahren der Steueraussetzung im Seeverkehr oder auf Binnenwasserstraßen die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats dem Versender gestatten, zum Zeitpunkt der Versendung im Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach Artikel 20 Absatz 2 der genannten Richtlinie die Angaben zum Empfänger wegzulassen. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 sind nur zugelassene Lagerinhaber verpflichtet, diese Information in das elektronische Verzeichnis aufzunehmen. Es ist wichtig, dass auch der registrierte Versender die Information hinsichtlich seines Rechts, zum Zeitpunkt der Versendung die Angaben zum Empfänger wegzulassen, in das elektronische Verzeichnis aufnehmen kann.
Sollen Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet hat der Versender dem für ihn…
Während der Beförderung der Energieerzeugnisse unter Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der Energieerzeugnisse ändern und…
für zugelassene Lagerinhaber: das Steuerlager oder die Liste der Steuerlager, für die die Zulassung erteilt wurde, und, falls in den nationalen…
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates legt fest, dass die Mitgliedstaaten elektronische Verzeichnisse der Zulassungen von Wirtschaftsbeteiligten…
Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates legt fest, dass die Mitgliedstaaten elektronische Verzeichnisse der Zulassungen von Wirtschaftsbeteiligten…
In den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iv sowie Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 genannten Fällen übermitteln die zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.