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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Ausweitung des elektronischen Verzeichnisses auf Wirtschaftsbeteiligte, die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren befördern, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern im Hinblick auf die Sicherstellung des einheitlichen Funktionierens des EDV-gestützten Systems und die bessere Betrugsbekämpfung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzips tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung der Angaben, die von den Mitgliedstaaten in den elektronischen Verzeichnissen der zertifizierten Versender…
Da die Ziele dieser Verordnung - die Verbesserung der Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Bekämpfung des…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich den digitalen Wandel der europäischen Wirtschaft, Industrie und Gesellschaft zu unterstützen und zu beschleunigen, seine…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Informationssystems der Union und die diesbezügliche Regelung sowie der Austausch damit…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Ermöglichung eines raschen und effizienten Austauschs von richtigen Strafregisterinformationen zu…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines überarbeiteten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, auf der Ebene der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.