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Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen Folgendes festgelegt wird: Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 7 Absatz 2 erlassen.
die Systemarchitektur des FADO-Systems;
die technischen Spezifikationen für die Eingabe von Informationen in das FADO-System und für deren Speicherung jeweils nach hohen Standards;
die Verfahren für die Kontrolle und Überprüfung der im FADO-System enthaltenen Informationen;
der Tag der tatsächlichen Implementierung des FADO-Systems durch die Agentur.
Die Kommission erlässt den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Durchführungsrechtsakt nachdem sie überprüft hat, dass die nachstehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind:
die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Durchführungsrechtsakte wurden erlassen;
die Agentur hat der Kommission mitgeteilt, dass die Architektur des FADO-Systems erfolgreich implementiert wurde;
die Agentur hat der Kommission mitgeteilt, dass die Übermittlung der Informationen vom Generalsekretariat des Rates an die Agentur abgeschlossen ist.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften für die Funktionsweise des Informationssystems nach diesem Artikel fest, darunter Diese…
Die Durchführungsrechtsakte nach den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 49 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren in Form von Verordnungen der Kommission…
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit operativen Verfahren für die Durchführung dieses Abschnitts erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im…
Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 genannten Prüfverfahren erlassen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.