Erwägungsgrund 25 32023R1543
Diese Verordnung sollte auch für Verfahren gelten, die von einer Anordnungsbehörde eingeleitet wurden, um Verurteilte, die sich der Justiz entzogen haben, im Hinblick auf die Vollstreckung von Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung im Anschluss an ein Strafverfahren zu lokalisieren. Allerdings sollte, wenn die Freiheitsstrafe oder die freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung im Wege einer Entscheidung in Abwesenheit ergangen ist, nicht die Möglichkeit bestehen, eine Europäische Herausgabeanordnung oder eine Europäische Sicherungsanordnung zu erlassen, da es im jeweiligen nationale Recht der Mitgliedstaaten in Bezug auf Abwesenheitsurteile in der Union große Unterschiede gibt.