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Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 muss die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) einen bestimmten Prozentsatz von Registrierungsdossiers zur Prüfung der Erfüllung der Anforderungen auswählen, um sicherzustellen, dass die Registrierungsdossiers den Anforderungen der genannten Verordnung entsprechen. Diese Prüfung kann zum Entwurf einer Entscheidung führen, mit der der Registrant/die Registranten dazu aufgefordert wird/werden, alle Informationen vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Registrierungsdossier/die Registrierungsdossiers den einschlägigen Informationsanforderungen entspricht/entsprechen.
In Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: „Für die Prüfung der Übereinstimmung der…
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden: „Agentur“) ermächtigt, Einzelentscheidungen über die…
Nach dem in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i genannten Ablauftermin für einen in Anhang XIV aufgeführten Stoff muss die Europäische Chemikalienagentur…
Angesichts des erheblichen Umfangs der zusammengetragenen neuen Informationen übermittelte die Kommission der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „die…
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 regelt die Registrierung von Stoffen, die als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in der Union hergestellt oder in die…
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 regelt die Registrierung von Stoffen, die als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in der Union hergestellt oder in die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.