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Wie eine Bewertung durch die Agentur und die Kommission hinsichtlich der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sowie eine Studie der zuständigen deutschen Behörden ergeben haben, ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Anzahl der Registrierungsdossiers die Anforderungen nicht erfüllen, sodass die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nicht wie vorgesehen erreicht werden.
Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 muss die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) einen bestimmten Prozentsatz von…
Viele der den Unternehmen durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auferlegten Verpflichtungen gelangen erst durch eine Einstufung zur Geltung; die vorliegende…
Bei Struktur und Höhe der Gebühren sollten die Arbeiten berücksichtigt werden, die die Agentur und die zuständigen Behörden aufgrund der Verordnung (EG) Nr.…
Nach Konsultationen mit der Agentur, die in dem von den Kommissionsdienststellen und der ECHA vereinbarten Gemeinsamen Aktionsplan für die REACH-Bewertung…
In Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: „Für die Prüfung der Übereinstimmung der…
Die Erfahrung mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 hat gezeigt, dass einige ihrer Bestimmungen geändert werden sollten, um eine einheitliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.