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Nach Konsultationen mit der Agentur, die in dem von den Kommissionsdienststellen und der ECHA vereinbarten Gemeinsamen Aktionsplan für die REACH-Bewertung beschrieben sind, den der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 26. Juni 2019 angefordert hatte, ist die Kommission der Ansicht, dass der Mindestprozentsatz der Registrierungsdossiers, die auf Erfüllung aller in Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Anforderungen zu prüfen sind, für jeden Mengenbereich von 5 % auf 20 % der bei der Agentur bis zum Fristende 2018 eingegangenen Gesamtzahl erhöht werden sollte, um für eine bessere Einhaltung der einschlägigen Informationsanforderungen zu sorgen. Dieser Prozentsatz ist angesichts der Ressourcen der Agentur als realistisch anzusehen.
In Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: „Für die Prüfung der Übereinstimmung der…
Im Juni 2019 kamen die Kommission und die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) im gemeinsamen Aktionsplan zur Bewertung von REACH zu dem…
Gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 muss die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) einen bestimmten Prozentsatz von…
Im Juni 2019 kamen die Kommission und die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) im gemeinsamen Aktionsplan zur Bewertung von REACH zu dem…
In dem von den Kommissionsdienststellen und der ECHA vereinbarten Gemeinsamen Aktionsplan wurde festgelegt, dass das Ziel von 20 % der bis Fristende 2018…
Ferner muss die Richtlinie 76/768/EWG angepasst werden, um dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.