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Diese Maßnahmen werden ihre volle Wirksamkeit nur entfalten, wenn die mithilfe der beschleunigten und der gemeinsamen Verfahren beschafften medizinischen Gegenmittel die Gesundheitsdienste in den Mitgliedstaaten ohne jegliche Verzögerung erreichen. Die Mitgliedstaaten sollten daher während der COVID-19-Krise die wesentlichen Verkehrsströme aufrechterhalten, insbesondere über ausgewiesene vorrangige Fahrspuren, Sonderfahrspuren („green lanes“), an Grenzübergangsstellen entlang des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN‐V) — und den Luftfrachtbetrieb erleichtern. Erforderlichenfalls sollten die Transportmittel des Katastrophenschutzverfahrens der Union eingesetzt werden. Für diesen besonderen Zweck muss eine Ausnahme von Artikel 1 Absatz 6 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU vorgesehen werden.
Die COVID-19-Krise hat den Verkehrssektor außergewöhnlich hart getroffen. Trotz der betrieblichen und finanziellen Zwänge hat der Sektor unverzichtbare…
Trotz gewisser Verbesserungen der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie im Sommer 2020 sahen sich die Mitgliedstaaten angesichts der anhaltenden und in einigen…
Während der COVID-19-Pandemie wurde das Fehlen ausreichender Transport- und Logistikressourcen als wesentliches Hindernis bei der Fähigkeit der Mitgliedstaaten…
Zusätzlich zu Sofortmaßnahmen, die im Falle plötzlich auftretender kurzfristiger Probleme infolge unvorhersehbarer und unvermeidbarer Umstände nach Artikel 21…
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Union über die erforderlichen Transport- und Logistikressourcen verfügt, damit sie auf jede Art von Notlage…
Gemäß der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union und innerhalb der Grenzen der darin zugewiesenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.