Erwägungsgrund 4 32020R0521
Art und Folgen des COVID-19-Ausbruchs sind schwerwiegend und länderübergreifend und erfordern daher eine umfassende Reaktion. Die im Rahmen des mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführten Katastrophenschutzverfahrens der Union („rescEU“) und anderer bestehender Instrumente der Union vorgesehenen Maßnahmen sind von begrenztem Umfang und ermöglichen daher keine ausreichende Reaktion und kein wirksames Angehen der weitreichenden Folgen der COVID-19-Krise in der Union.