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Damit die Mitgliedstaaten rasch auf das unerwartete Auftreten und die Unvorhersehbarkeit des COVID‐19‐Ausbruchs reagieren können, sollten sie berechtigt sein, Auslösepreise für ihre Erzeugerorganisationen festzusetzen, um den Lagerhaltungsmechanismus auszulösen. Diese Auslösepreise sollten so festgesetzt werden, dass ein fairer Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern aufrechterhalten wird.
Hat ein Mitgliedstaat die Auslösepreise gemäß Absatz 4 nicht vor dem COVID‐19‐Ausbruch festgelegt, so bestimmt dieser Mitgliedstaat unverzüglich die…
Um den Preisunterschieden in der Union Rechnung zu tragen, sollte jede Erzeugerorganisation für Fischereierzeugnisse das Recht haben, einen Preis vorzuschlagen,…
Damit die Mitgliedstaaten über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Krise in Bezug auf Armut und soziale…
Der COVID‐19‐Ausbruch hat die Wirtschaftssysteme der Mitgliedstaaten massiv erschüttert. Er erfordert daher kollektive Beiträge durch Mitgliedstaaten in Form…
Zur Bewältigung der im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch bestehenden Herausforderungen müssen Beträge zur Verfügung gestellt werden, damit so schnell wie…
Zur Eindämmung des COVID‐19-Ausbruchs und dessen Folgen haben die Mitgliedstaaten außergewöhnliche Maßnahmen ergriffen. Die Wahrscheinlichkeit einer weiteren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.