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Der COVID‐19‐Ausbruch hat die Wirtschaftssysteme der Mitgliedstaaten massiv erschüttert. Er erfordert daher kollektive Beiträge durch Mitgliedstaaten in Form von Garantien, mit denen die Darlehen aus dem Unionshaushalt abgesichert werden. Solche Garantien sind notwendig, damit die Union zur Unterstützung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen der am stärksten unter Druck stehenden Mitgliedstaaten Darlehen in ausreichender Höhe vergeben kann. Um zu gewährleisten, dass die Eventualverbindlichkeit aus diesen Darlehen mit dem geltenden mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und den Eigenmittelobergrenzen vereinbar ist, sollten die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Garantien unwiderruflich, nicht an Auflagen geknüpft und unmittelbar abrufbar sein, während die Robustheit des Systems durch zusätzliche Sicherungen erhöht werden sollte. Im Einklang mit dem komplementären Charakter solcher Garantien und unbeschadet ihrer unwiderruflichen, nicht an Auflagen geknüpften und unmittelbar abrufbaren Natur wird von der Kommission erwartet, dass sie den für Mittel für Zahlungen vorhandenen Spielraum vor Abruf der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Garantien bis zur Eigenmittelobergrenze in dem Umfang ausschöpft, wie er von der Kommission unter Berücksichtigung unter anderem der gesamten Eventualverbindlichkeiten der Union, einschließlich im Rahmen der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates eingeführten Zahlungsbilanzfazilität, als tragfähig erachtet wird. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten im Rahmen des entsprechenden Abrufs der Garantien über den Umfang unterrichten, zu dem der vorhandene Spielraum ausgeschöpft wurde. Die Notwendigkeit der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Garantien kann überprüft werden, falls eine Einigung über eine geänderte Eigenmittelobergrenze erzielt wird.
Bevor die Kommission die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Garantien abruft, wird von ihr nach eigenem Ermessen und in ihrer Verantwortung als…
Die Garantien der Mitgliedstaaten sollten unwiderruflich, nicht an Auflagen geknüpft und unmittelbar abrufbar sein. Diese Garantien sollten sicherstellen, dass…
Die von den Mitgliedstaaten gewährten Garantien sollten die im Rahmen des vorliegenden Beschlusses und des Beschlusses (EU) 2022/1201 gewährten…
Die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Garantien sollten die Unterstützung im Rahmen des Instruments in Form von Darlehen in Höhe von bis zu 18 000 000…
Um den betroffenen Mitgliedstaaten zu günstigen Bedingungen ausreichende Finanzmittel zur Bewältigung der Folgen des COVID‐19‐Ausbruchs für ihren Arbeitsmarkt…
Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates legt fest, dass finanzieller Beistand der Union für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.