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Damit alle nationalen Ausnahmeregelungen erfasst sind, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 90/385/EWG oder 93/42/EWG aufgrund des COVID-19-Ausbruchs vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigen, ist es erforderlich, dass die Mitgliedstaaten diese nationalen Ausnahmeregelungen mitteilen können und dass die Kommission deren Gültigkeit auf das Gebiet der Union ausweiten kann.
Sowohl die Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG als auch die Verordnung (EU) 2017/745 ermächtigen die zuständigen nationalen Behörden, auf hinreichend…
Die gesamte Union leidet unter der COVID-19-Krise, wenn auch nicht gleichermaßen. Die Mitgliedstaaten waren in unterschiedlichem Maße und zu unterschiedlichen…
Die gesamte Union leidet unter dem COVID‐19‐Ausbruch, wenn auch nicht gleichermaßen. Die Mitgliedstaaten waren in unterschiedlichem Maße und zu…
Da sich der COVID-19-Ausbruch in der letzten Phase der Verabschiedung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798…
Die Annahme dieser Verordnung erfolgt in einer Ausnahmesituation aufgrund des COVID-19-Ausbruchs und der damit einhergehenden Krise im Bereich der öffentlichen…
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der Mitgliedstaat kann die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten von jeder Genehmigung unterrichten, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.