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Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält die Vorschriften für die Zulassung von Verbrennungsanlagen, in denen Gülle von Nutztieren als Brennstoff verwendet wird. Es bedarf einer Überarbeitung des genannten Artikels dahingehend, dass Vorschriften für die Verwendung von Fleisch- und Knochenmehl als Brennstoff aufgenommen werden.
In Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind die Regeln für die Zulassung von Verbrennungsanlagen, die tierische Nebenprodukte als Brennstoff verwenden,…
Anhang III Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält Vorschriften hinsichtlich der Arten von Anlagen und Brennstoffen, die zur Verbrennung genutzt…
„8. Zusätzlich zu den in Absatz 7 dieses Artikels genannten Bestimmungen gilt für die Verwendung von Gülle von Nutztieren oder von Fleisch- und Knochenmehl als…
Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung ist es erforderlich, Bestimmungen für amtliche Kontrollen bezüglich der Verwendung von Tierfetten und…
Daher sollte Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 geändert werden, um zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Verwendung tierischer Nebenprodukte und…
Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält besondere Vorschriften für amtliche Kontrollen. Nach der Einführung von Anforderungen für die Verbrennung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.