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Abschnitt 1 Verwendungszwecke von aufbereitetem Wasser Landwirtschaftliche Bewässerung „Landwirtschaftliche Bewässerung“ bedeutet die Bewässerung folgender Kulturen: — roh verzehrte Nahrungsmittelpflanzen, d. h. für den menschlichen Verzehr bestimmte Kulturpflanzen, in rohem oder unverarbeitetem Zustand; — verarbeitete Nahrungsmittelpflanzen, d. h. für den menschlichen Verzehr bestimmte Kulturpflanzen, nicht roh, sondern nach einem Bearbeitungsprozess (d. h. gekocht oder industriell verarbeitet); — Non-Food-Kulturen, d. h. nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Kulturen (z. B. Weideflächen und Futter, Faserpflanzen, Zierpflanzen, Saatgut, Energiepflanzen und Rasenkulturen). Unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union in den Bereichen Umwelt und Gesundheit können die Mitgliedstaaten aufbereitetes Wasser für weitere Zwecke einsetzen wie etwa — Wiederverwendung von Wasser für industrielle Zwecke sowie — für Zwecke im Zusammenhang mit Freizeit und Umwelt. Abschnitt 2 Mindestanforderungen Mindestanforderungen an aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung Die Güteklassen von aufbereitetem Wasser und die zulässigen Verwendungszwecke und Bewässerungsmethoden für jede Güteklasse sind in Tabelle 1 bestimmt. Die Mindestanforderungen an die Wasserqualität sind unter Buchstabe a Tabelle 2 aufgeführt. Die Mindesthäufigkeit und die Leistungsziele der Überwachung des aufbereiteten Wassers sind unter Buchstabe b Tabelle 3 (Routineüberwachung) und Tabelle 4 (Überwachung zur Validierung) aufgeführt. Kulturpflanzen einer bestimmten Kategorie werden mit aufbereitetem Wasser der entsprechenden Mindestgüteklasse von aufbereitetem Wasser gemäß Tabelle 1 bewässert, es sei denn, es werden geeignete zusätzliche Barrieren gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c verwendet, die dazu führen, dass die Qualitätsanforderungen der Tabelle 2 unter Buchstabe a erfüllt werden. Als Grundlage für derartige zusätzliche Barrieren kann die nicht erschöpfende Liste der in Anhang II Ziffer 7 genannten Vorsorgemaßnahmen oder eine sonstige gleichwertige nationale oder internationale Norm wie die ISO-Norm 16075-2 dienen. Tabelle 1 — Güteklassen von aufbereitetem Wasser und zulässige landwirtschaftliche Verwendungszwecke und Bewässerungsmethoden Mindestgüteklasse von aufbereitetem Wasser Kategorie der Kulturpflanzen Bewässerungsmethode A Alle roh verzehrten Nahrungsmittelpflanzen, deren essbarer Teil unmittelbar mit dem aufbereiteten Wasser in Kontakt kommt und roh verzehrte Hackfrüchte Alle Bewässerungsmethoden B Roh verzehrte Nahrungsmittelpflanzen, deren essbarer Teil über dem Boden erzeugt wird und nicht unmittelbar mit dem aufbereiteten Wasser in Kontakt kommt, verarbeitete Nahrungsmittelpflanzen und Non-Food-Kulturen, einschließlich Futterkulturen für milch- oder fleischerzeugende Tiere Alle Bewässerungsmethoden C Roh verzehrte Nahrungsmittelpflanzen, deren essbarer Teil über dem Boden erzeugt wird und nicht unmittelbar mit dem aufbereiteten Wasser in Kontakt kommt, verarbeitete Nahrungsmittelpflanzen und Non-Food-Kulturen, einschließlich Futterkulturen für milch- oder fleischerzeugende Tiere Tropfbewässerung oder eine andere Bewässerungsmethode, bei der ein unmittelbarer Kontakt mit dem essbaren Teil der Pflanze vermieden wird D Industrie- und Energiepflanzen sowie aus Saatgut gewonnene Pflanzen Alle Bewässerungsmethoden a) Mindestanforderungen an die Wasserqualität Tabelle 2 — Anforderungen an die Qualität von aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung Güteklasse des aufbereiteten Wassers Zielvorgabe für die Technik Qualitätsanforderungen E. coli (Anzahl/100 ml) BSB5 (mg/l) TSS (mg/l) Trübung (NTU) Sonstige A Zweitbehandlung, Filtration und Desinfektion ≤ 10 ≤ 10 ≤ 10 ≤ 5 Legionella spp.: < 1 000 KBE/l, wenn das Risiko der Aerosolbildung besteht Intestinale Nematoden (Eier von Helminthen): ≤ 1 Ei/Liter für die Bewässerung von Weideflächen oder Futterpflanzen B Zweitbehandlung und Desinfektion ≤ 100 Gemäß Richtlinie 91/271/EWG (Anhang I Tabelle 1) Gemäß Richtlinie 91/271/EWG (Anhang I Tabelle 1) — C Zweitbehandlung und Desinfektion ≤ 1 000 — D Zweitbehandlung und Desinfektion ≤ 10 000 — Das aufbereitete Wasser gilt als den Anforderungen der Tabelle 2 entsprechend, wenn die Messungen des aufbereiteten Wassers ergeben, dass sämtliche nachstehenden Kriterien erfüllt sind: — die vorgegebenen Werte für E. coli, Legionella spp. und intestinale Nematoden werden in mindestens 90 % der Proben eingehalten. Keiner der Werte der Proben überschreitet die maximale Abweichungsgrenze von 1 logarithmischen Einheit für den vorgegebenen Wert für E. coli und Legionella spp. und 100 % des vorgegebenen Werts für intestinale Nematoden; — die vorgegebenen Werte für BSB5, TSS und Trübung bei Güteklasse A werden in mindestens 90 % der Proben eingehalten. Keiner der Werte der Proben überschreitet die maximale Abweichungsgrenze von 100 % des vorgegebenen Werts. b) Mindestanforderungen an die Überwachung Die Betreiber der Aufbereitungseinrichtungen führen eine Routineüberwachung durch, um zu überprüfen, ob das aufbereitete Wasser den Mindestanforderungen an die Wasserqualität gemäß Buchstabe a entspricht. Die Routineüberwachung ist Teil der Verfahren zur Kontrolle des Wasserwiederverwendungssystems. Die Proben, die verwendet werden, um die Einhaltung der mikrobiologischen Parameter an der Stelle der Einhaltung zu überprüfen, sind gemäß der Norm EN ISO 19458 oder anderen nationalen oder internationalen Normen, die eine gleichwertige Qualität gewährleisten, zu entnehmen. Tabelle 3 — Mindesthäufigkeit der Routineüberwachung von aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung Mindesthäufigkeit der Überwachung Güteklasse des aufbereiteten Wassers E. coli BSB5 TSS Trübung Legionella spp. (falls zutreffend) Intestinale Nematoden (falls zutreffend) A Einmal pro Woche Einmal pro Woche Einmal pro Woche Kontinuierlich Zweimal pro Monat Zweimal pro Monat oder wie vom Betreiber der Aufbereitungseinrichtung nach Anzahl der Eier festgelegt wird, die sich im in die Aufbereitungseinrichtung einlaufenden Abwasser befinden B Einmal pro Woche Gemäß Richtlinie 91/271/EWG (Anhang I Abschnitt D) Gemäß Richtlinie 91/271/EWG (Anhang I Abschnitt D) — C Zweimal pro Monat — D Zweimal pro Monat — Die Überwachung zur Validierung ist vor der Inbetriebnahme einer neuen Aufbereitungseinrichtung durchzuführen. Aufbereitungseinrichtungen, die am 25. Juni 2020 bereits in Betrieb sind und die Qualitätsanforderungen für aufbereitetes Wasser gemäß Buchstabe a Tabelle 2 erfüllen, sind von dieser Verpflichtung zur Überwachung zur Validierung freigestellt. Die Überwachung zur Validierung ist jedoch bei jeder Modernisierung der Ausstattung sowie bei jedem Einsatz neuer Ausstattung oder neuer Verfahren durchzuführen. Die Überwachung zur Validierung wird für die strengste Güteklasse von aufbereitetem Wasser, d. h. Güteklasse A, durchgeführt, um festzustellen, ob die Leistungsziele (log10-Reduktion) eingehalten werden. Die Überwachung zur Validierung umfasst die Überwachung der Indikator-Mikroorganismen für jede Gruppe von Pathogenen, nämlich Bakterien, Viren und Protozoen. Die ausgewählten Indikator-Mikroorganismen sind: E. coli für pathogene Bakterien, f-spezifische Coliphagen, somatische Coliphagen oder Coliphagen für pathogene Viren und Clostridium perfringens-Sporen oder sporenbildende sulfatreduzierende Bakterien für Protozoen. Die Leistungsziele (log10-Reduktion) für die Überwachung zur Validierung der ausgewählten Indikator-Mikroorganismen sind in Tabelle 4 festgelegt und müssen unter Berücksichtigung der Konzentrationen im Rohabwasser, das in die kommunale Abwasserbehandlungsanlage eingeleitet wird, an der Stelle der Einhaltung eingehalten werden. Mindestens 90 % der Validierungsproben müssen die Leistungsziele erreichen oder übersteigen. Wenn ein biologischer Indikator nicht in ausreichender Menge im Rohabwasser vorhanden ist, um die log10-Reduktion zu erreichen, bedeutet das Fehlen eines solchen biologischen Indikators im aufbereiteten Wasser, dass die Validierungsanforderungen eingehalten werden. Die Einhaltung des Leistungszieles kann durch analytische Kontrolle, durch Addition der Leistung, die den einzelnen Behandlungsschritten auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse für etablierte Standardprozesse wie veröffentlichte Daten von Testberichten oder Fallstudien zuerkannt wird, ermittelt werden, oder in einem Labor unter kontrollierten Testbedingungen für eine innovative Behandlung getestet werden. Tabelle 4 — Überwachung zur Validierung bei aufbereitetem Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung Güteklasse des aufbereiteten Wassers Indikator-Mikroorganismen Leistungsziele für die Behandlungskette (log10-Reduktion) A E. coli ≥ 5,0 Coliphagen insgesamt/f-spezifische Coliphagen/somatische Coliphagen/Coliphagen ≥ 6,0 Clostridium perfringens -Sporen/sporenbildende sulfatreduzierende Bakterien ≥ 4,0 (bei Clostridium perfringens-Sporen) ≥ 5,0 (bei sporenbildenden sulfatreduzierenden Bakterien) Die Analysemethoden für die Überwachung werden gemäß der Norm EN ISO/IEC-17025 oder anderen nationalen oder internationalen Normen, die eine gleichwertige Qualität gewährleisten, validiert und dokumentiert.
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Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.