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Die Richtlinie 2000/60/EG bietet den Mitgliedstaaten die nötige Flexibilität, ergänzende Maßnahmen in die von ihnen angenommenen Maßnahmenprogramme aufzunehmen, um ihre Bemühungen zu unterstützen, die Wasserqualitätsziele jener Richtlinie zu erreichen. Die nicht erschöpfende Liste ergänzender Maßnahmen in Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG enthält unter anderem Maßnahmen zur Wiederverwendung von Wasser. In diesem Zusammenhang und gemäß einer Hierarchie der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Bewältigung von Wasserknappheit und Dürre in Betracht ziehen könnten und die Maßnahmen — von der Wassereinsparung bis zur Wassergebührenpolitik — sowie alternative Lösungen fördern, und unter angemessener Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses sollten die Mindestanforderungen dieser Verordnung an die Wasserwiederverwendung immer dann gelten, wenn behandeltes kommunales Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Richtlinie 91/271/EWG für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet wird.
Ergänzende Maßnahmen, insbesondere im Sinne von Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG, werden zusätzlich zu den…
Die Fähigkeit der Union, dem zunehmenden Druck auf die Wasserressourcen zu begegnen, könnte durch eine umfassendere Wiederverwendung von behandeltem Abwasser…
Um die Effizienz zu erhöhen und die Ressourcen sinnvoll zu nutzen, muss diese Richtlinie eng auf andere gewässerbezogene Rechtsvorschriften der Gemeinschaft…
Die Mindestanforderungen an die sichere Wiederverwendung von behandeltem kommunalen Abwasser spiegeln die verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnisse und…
TEIL A Die nachstehende Liste enthält die Richtlinien, die die Grundlage für Maßnahmen bilden, die in die Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe…
Bei vielfältiger Nutzung von Wasserkörpern für verschiedene Formen nachhaltiger menschlicher Tätigkeiten (z. B. Hochwasserrisikomanagement, Umweltschutz,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.