Erwägungsgrund 15 32024L3019
Einleitungen in Hochgebirgsregionen, d. h. Gebieten über 1500 m über dem Meeresspiegel, und kleineren Siedlungsgebieten mit weniger als 2000 EW in Regionen mit kaltem Klima und einer durchschnittlichen vierteljährlichen Temperatur von weniger als 6 oC im Zulauf, wo aufgrund niedriger Temperaturen eine wirksame biologische Behandlung schwierig ist, sollten einer weniger gründlichen Behandlung als einer Zweitbehandlung unterzogen werden können, sofern anhand eingehender Untersuchungen nachgewiesen wird, dass diese Einleitungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit haben. Auch bei Einleitungen in tiefe Meeresgewässer durch kleinere Siedlungsgebiete mit weniger als 150000 EW, die sich in weniger dicht besiedelten Gebieten in äußerster Randlage mit weniger als 275000 Einwohnern mit schwierigen Reliefbedingungen wie steilen Hanglagen befinden und die ihr kommunales Abwasser in tiefe Gewässer im offenen Meer einleiten, wo dieses eingeleitete kommunale Abwasser im aufnehmenden Gewässer stark verdünnt wird, sollte diese Ausnahme angewandt werden können. Zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten und eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt und die menschliche Gesundheit im gesamten Unionsgebiet sollte diese Ausnahmeregelung jedoch auf 20 Jahre begrenzt sein — dies ist der Zeitraum, der benötigt wird, um die verbleibenden kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in den Gebieten, wo eine Zweitbehandlung möglicherweise schwieriger ist, Schritt für Schritt für die Anwendung von Zweitbehandlungen aufzurüsten. Diese Ausnahme sollte gewährt werden, sofern anhand eingehender Untersuchungen nachgewiesen wird, dass diese Einleitungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit haben und bei den aufnehmenden Gewässern die Einhaltung von anderem einschlägigen Unionsrecht wie der Richtlinie 2000/60/EG, 2006/7/EG, oder 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nicht beeinträchtigt wird.