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Daher ist es angezeigt, Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entsprechend zu ändern und in Anhang VII Kapitel B und Anhang VIII Kapitel A der genannten Verordnung die Bezugnahmen auf die Richtlinie 89/361/EWG durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2016/1012 und den Begriff „lokale Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verlorengehen“ gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission durch den Begriff „gefährdete Rasse“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 24 der Verordnung (EU) 2016/1012 zu ersetzen.
Daher sollten für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 lokale Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verloren…
Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Verweise auf Begriffsbestimmungen für Futtermittel und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte…
Die Anhänge I, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher entsprechend geändert werden.
Anhang II der Richtlinie 89/656/EWG, der eine zur Orientierung dienende, nicht erschöpfende Liste persönlicher Schutzausrüstungen enthält, sollte geändert…
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.
Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG muss geändert werden, um die Definitionen der gefahrenrelevanten Eigenschaften gegebenenfalls anzupassen und an die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.