Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können befristete Rückwurfpläne zur Durchführung der Anlandeverpflichtung aufgestellt werden, sofern es keinen Mehrjahresplan für die fragliche Fischerei gibt. Als Teil solcher Pläne sollte es zulässig sein, technische Maßnahmen festzulegen, die eng mit der Durchführung der Anlandeverpflichtung verknüpft sind und mit denen die Selektivität erhöht und unerwünschte Fänge soweit wie möglich verringert werden sollen.
Erwägungsgrund 32 32019R1241Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen