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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Überarbeitung und Ergänzung der bestehenden gemeinsamen Regeln für die Erhebung und Erstellung europäischer Statistiken über Wanderung und internationalen Schutz, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der Harmonisierung und Vergleichbarkeit auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung gemeinsamer Regeln für die Erhebung und Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen, die die Erstellung harmonisierter Daten ermöglichen und die in jedem…
Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Unternehmensstatistiken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten, auf Ebene der Mitgliedstaaten…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.