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Das Umweltziel des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft sollte entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Bereich Kreislaufwirtschaft, Abfall und Chemikalien ausgelegt werden, einschließlich der Verordnungen (EG) Nr. 1013/2006 , (EG) Nr. 1907/2006 und (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien, 94/62/EG , 2000/53/EG , 2006/66/EG , 2008/98/EG , 2010/75/EU, 2011/65/EU , 2012/19/EU „ (EU) 2019/883 und (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 1999/31/EG des Rates , der Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission und der Beschlüsse 2000/532/EG und 2014/955/EU der Kommission sowie entsprechend den Mitteilungen der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ und vom 16. Januar 2018 mit dem Titel „Eine Europäische Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft“.
Das Umweltziel der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes der Wasser- und Meeresressourcen sollte entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union…
Die Umweltziele des Schutzes und der Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme sollte entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union…
Die Umweltziele der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sollte entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ausgelegt werden,…
In der Mitteilung der Kommission zur Kreislaufwirtschaft und in der Mitteilung über das Ökodesign-Arbeitsprogramm wird betont, wie wichtig es ist, den…
Die in der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling…
Eine ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung ist nach wie vor unabdingbar, um jeder Art der Vermüllung, einschließlich der Meeresvermüllung, vorzubeugen. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.