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Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:
Klimaschutz;
Anpassung an den Klimawandel;
die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.
zu einem hohen, einheitlichen Umweltschutzniveau beizutragen,
Darüber hinaus trägt diese Richtlinie dazu bei, die Ziele der Union in den Bereichen Verringerung der Umweltverschmutzung, biologische Vielfalt und Ökosysteme…
die Umwelt im weiteren Sinne,
Damit die ökologische Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit bestimmt werden kann, sollte eine vollständige Liste von Umweltzielen ausgearbeitet werden. Die…
Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.