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Eine Wirtschaftstätigkeit sollte nicht als ökologisch nachhaltig gelten, wenn die von ihr verursachten Umweltschäden ihren Nutzen für die Umwelt übersteigen. In den technischen Bewertungskriterien sollten die Mindestanforderungen festgelegt werden, die erforderlich sind, um eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Ziele zu vermeiden, unter anderem indem auf gemäß dem Unionsrecht festgelegten Mindestanforderungen aufgebaut wird. Die Kommission sollte bei der Festlegung und Aktualisierung der technischen Bewertungskriterien sicherstellen, dass diese Kriterien auf verfügbaren wissenschaftlichen Nachweisen beruhen, unter Berücksichtigung von Erwägungen im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus, einschließlich vorhandener Lebenszyklusanalysen, erarbeitet und regelmäßig aktualisiert werden. Lässt sich ein Risiko nicht mit hinreichender Sicherheit anhand einer wissenschaftlichen Bewertung bestimmen, so sollte das Vorsorgeprinzip gemäß Artikel 191 AEUV gelten.
Angesichts der spezifischen technischen Details, die für die Bewertung der Umweltauswirkungen einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich sind, und des raschen…
Die technischen Bewertungskriterien sollten gewährleisten, dass die relevanten Wirtschaftstätigkeiten innerhalb eines bestimmten Sektors als ökologisch…
Für jedes Umweltziel sollten einheitliche Kriterien festgelegt werden, anhand deren geprüft wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zu dem betreffenden…
Die Anwendung dieser Verordnung sollte regelmäßig überprüft werden, um unter anderem zu beurteilen: die Fortschritte im Hinblick auf die Entwicklung technischer…
Um zu vermeiden, dass den Wirtschaftsteilnehmern übermäßig hohe Befolgungskosten entstehen, sollte die Kommission technische Bewertungskriterien festlegen, die…
Bei der Festlegung und Aktualisierung der technischen Bewertungskriterien für das Umweltziel Klimaschutz sollte die Kommission den laufenden und notwendigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.