Erwägungsgrund 14 32020R0852
Um die bestehenden Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen, und um zu verhindern, dass solche Hindernisse in Zukunft entstehen, sollte vorgeschrieben werden, dass die Mitgliedstaaten und die Union ein gemeinsames Konzept für ökologisch nachhaltige Investitionen verwenden, wenn sie auf nationaler Ebene und auf Unionsebene Anforderungen an die Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten zum Zweck der Kennzeichnung von Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden, einführen. Um eine Marktfragmentierung und die Beeinträchtigung von Verbraucher- und Anlegerinteressen infolge unterschiedlicher Vorstellungen davon, was ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten sind, zu vermeiden, sollten sich die nationalen Anforderungen, die die Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten erfüllen müssen, um Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen als „ökologisch nachhaltig“ zu bewerben, auf die einheitlichen Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten stützen. Zu diesen Finanzmarktteilnehmern und Emittenten zählen Finanzmarktteilnehmer, die ökologisch nachhaltige Finanzprodukte bereitstellen, sowie Nichtfinanzunternehmen, die ökologisch nachhaltige Unternehmensanleihen ausgeben.