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Für viele der in der Union tätigen Institute gilt seit dem 1. Januar 2018 der IFRS 9. Um die potenziell signifikanten nachteiligen Auswirkungen der Bilanzierung erwarteter Kreditverluste nach IFRS 9 auf das harte Kernkapital der Institute abzuschwächen, wurden im Einklang mit den vom BCBS angenommenen internationalen Standards durch die Verordnung (EU) 2017/2395 Übergangsbestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen.
Die Kommission hat den IFRS 9 durch die Verordnung (EU) 2016/2067 der Kommission übernommen. Gemäß der genannten Verordnung wird von Kreditinstituten und…
Seit ihrem Inkrafttreten wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mehrfach geändert, um verbleibende Schwachstellen im aufsichtsrechtlichen Rahmen zu beseitigen…
Die Anwendung des IFRS 9 könnte dazu führen, dass die Rückstellungen für erwartete Kreditverluste plötzlich signifikant ansteigen und in der Folge das harte…
die Summe aus den erwarteten 12-Monats-Kreditverlusten, die nach Abschnitt 5.5.5 des Anhangs zu IFRS 9 ermittelt wurden, und dem Betrag der Wertberichtigung für…
Die Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf…
Wenn die Eröffnungsbilanz eines Instituts an dem Tag, an dem das Institut erstmals den IFRS 9 anwendet, einen Rückgang des harten Kernkapitals infolge von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.