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Ab dem 1. Januar 2020 wird die Verordnung (EU) 2018/1881 der Kommission zur Änderung der Anhänge I, III, VI, VII, VIII, IX, X, XI und XII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten. Mit der Verordnung (EU) 2018/1881 werden spezifische Anforderungen für Stoffe mit Nanoformen eingeführt. Da Informationen über diese Anforderungen in die Datensicherheitsblätter aufzunehmen sind, sollte Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entsprechend geändert werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. August 2020. Artikel 1…
Für die Stoffe, deren Einstufung in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit der vorliegenden Verordnung geändert wird, oder die neu eingestuft…
Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 können Hersteller und Importeure, die Stoffe mit Nanoformen entweder als Nicht-Phase-in-Stoffe oder als Phase-in-Stoffe gemäß…
Die Anhänge I, III sowie VI bis XII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollten daher entsprechend geändert werden.
Bis zum 1. Dezember 2010 dürfen die Lieferanten von Stoffen, die Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anwenden, Anhang II der Verordnung (EG)…
Die Anhänge I, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollten daher entsprechend geändert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.