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Diese Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger künftiger Verfahren in Bezug auf staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht vor.
Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV finden keine Anwendung auf von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung und im Einklang mit ihr geleistete Unterstützung…
Diese Verordnung greift dem Ergebnis etwaiger künftiger Verfahren in Bezug auf staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des Vertrags über die…
Dieser Beschluss berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) —
Dieser Beschluss berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) —
Die Vorschriften über staatliche Beihilfen in den Artikeln 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten für die…
Die folgenden Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.