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Soweit es sich bei einer der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe handelt, gelten die Bestimmungen über solche Maßnahmen unbeschadet der Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV.
Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Artikel 107, 108 und 109 AEUV Anwendung.
den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, die ganz oder teilweise von der Union finanziert werden;
Soweit eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen eine staatliche Beihilfe darstellt, gelten die Bestimmungen über solche Maßnahmen unbeschadet der…
Soweit es sich bei einer der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe handelt, gelten die Bestimmungen über solche…
Soweit es sich bei einer der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe handelt, gelten die Bestimmungen über solche…
Die Vorschriften über staatliche Beihilfen in den Artikeln 107, 108 und 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gelten für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.