Erwägungsgrund 3 32021R1005
Am 21. Juni 2021 nahm der Rat den Beschluss (GASP)2021/1014 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 an, in dem klargestellt wird, dass die Kriterien für die Verhängung restriktiver Maßnahmen auch natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen umfassen, die die im Fahrplan des Libyschen Forums für politischen Dialog vorgesehenen Wahlen behindern oder untergraben.