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Die Kosten von Infrastruktur und Bauarbeiten beschränken sich auf folgende Posten:
Erwerb von Grundstücken gemäß Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060;
Baugenehmigungen;
Baumaterial;
Arbeitskräfte; und
besondere Arbeiten (z. B. Bodensanierung oder Minenräumung).
Kosten im Zusammenhang mit Infrastruktur wie Gebäuden oder Außenanlagen sowie Möbeln;
eine Infrastrukturgebühr;
IT-Hard- und Software;
sonstige im Rahmen der Vorhaben erforderliche Expertise und Dienstleistungen.
IT-Systeme;
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „In diesem Anhang sind die Eckpunkte für die Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Infrastrukturgebühren gemäß Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.