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Die Kosten des Kaufs, der Anmietung oder des Leasings von Ausrüstung durch den Begünstigten des Vorhabens mit Ausnahme der Ausgaben nach Artikel 40 umfassen Folgendes:
Büroausstattung;
IT-Hard- und Software;
Mobiliar und Ausstattung;
Laborausrüstung;
Maschinen und Instrumente;
Werkzeuge;
Fahrzeuge; und
sonstige für die Vorhaben erforderliche besondere Ausrüstungen.
Die Kosten der Anschaffung gebrauchter Ausrüstung können unter folgenden Bedingungen förderfähig sein:
Sie wurde nicht anderweitig aus den Interreg-Fonds oder aus den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgelisteten Fonds gefördert;
ihr Preis übersteigt nicht den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Preis; und
sie weist die für das Vorhaben erforderlichen technischen Eigenschaften auf und entspricht den geltenden Normen und Standards.
Kosten für die technische Ausrüstung der Agentur,
451 569 500 EUR für das in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Ziel;
die Kosten von Ausrüstung, Einrichtungen und Infrastruktur, die vom Begünstigten als Investitionsausgaben behandelt werden, sind in ihrer Gesamtheit…
Baumaterial;
Kosten je Einheit;
die Kosten für Erwerb, Erforschung, Entwicklung und Wartung der Informatikinfrastruktur (Hardware), der Software, der besonderen Netzverbindungen und der damit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.