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Die Mitgliedstaaten sollten den Inhalt ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans, der im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/1999 zu entwickeln ist, und das Ergebnis des Verfahrens mit den Unionsempfehlungen zu diesem Plan bei ihren Programmen — auch während der Halbzeitüberprüfung — ebenso berücksichtigen wie beim Bedarf an Mittelzuweisungen für CO2-arme Investitionen.
Die Mitgliedstaaten beschreiben in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen gemäß Anhang I die wichtigsten derzeitigen und geplanten Politiken und…
Im Rahmen ihrer gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihrer gemäß Artikel 17…
Jeder Mitgliedstaat berücksichtigt bei seinem Beitrag für den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch im Jahr 2030 und im…
Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass bei ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen…
Im Hinblick auf die kollektive Verwirklichung der Ziele der Strategie für die Energieunion, insbesondere die Schaffung einer voll funktionsfähigen und…
Als Teil ihres endgültigen aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans, der gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 bis zum…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.