Erwägungsgrund 8 32021R1099
Es sollten angemessene Fristen vorgesehen werden, damit die Industrie Anpassungen an die neuen Anforderungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Dihydroxyaceton in kosmetischen Mitteln vornehmen und das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt für kosmetische Mittel, die diese Anforderungen nicht erfüllen, schrittweise einstellen kann.