Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Stoff 4-[(tetrahydro-2H-pyran-2-yl)oxy]phenol (gebräuchliche Bezeichnung: Deoxyarbutin, INCI-Bezeichnung: Tetrahydropyranyloxyphenol) ist aktuell nicht Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und führt zur Freisetzung von 1,4-Dihydroxybenzol (INCI-Bezeichnung: Hydrochinon). Hydrochinon ist in der Liste der Stoffe, die für die Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten sind, in Anhang II Eintrag 1339 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt; seine Verwendung ist nur gemäß Anhang III Eintrag 14 der genannten Verordnung gestattet.
Der Stoff 1,3-Dihydroxy-2-propanon (INCI-Bezeichnung: Dihydroxyaceton) ist ein Kosmetikbestandteil, der hautpflegend und -bräunend wirkt. Dihydroxyaceton ist…
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird wie folgt geändert: 1. In Anhang II wird folgender Eintrag angefügt: Laufende Nummer Bezeichnung der Stoffe Chemische…
Der Stoff 4-(3-ethoxy-4-hydroxyphenyl)butan-2-on (CAS-Nummer 569646-79-3), dem nach der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe die…
Auf der Grundlage dieses Gutachtens sollte Deoxyarbutin für die Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten und in die Liste der verbotenen Stoffe in Anhang II…
Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) kam in seiner Stellungnahme vom 26./27. Juni 2012 zu dem Schluss, dass 3- und…
Die Stoffe 2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon/Oxybenzon (CAS-Nr. 131-57-7), dem gemäß der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.