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Auf der Grundlage dieses Gutachtens sollte Deoxyarbutin für die Verwendung in kosmetischen Mitteln verboten und in die Liste der verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgenommen werden.
Die Verwendung von Stoffen, die gemäß Teil 3 des Anhangs VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als CMR-Stoffe der Kategorie 2 eingestuft sind, in kosmetischen…
Der Stoff 4-[(tetrahydro-2H-pyran-2-yl)oxy]phenol (gebräuchliche Bezeichnung: Deoxyarbutin, INCI-Bezeichnung: Tetrahydropyranyloxyphenol) ist aktuell nicht…
Der Stoff 2-Methoxymethyl-p-Phenylendiamin und sein Sulfat sind unter der Eintragsnummer 292 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgelistet. Unter…
Der Stoff Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0, EG-Nr. 200-001-8) wurde in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als Karzinogen (Kategorie 1B) sowie als…
Stoffe, für die die EFSA ein befürwortendes Gutachten abgegeben hat, sollten in die Listen in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG und in Anhang II der…
Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerungen ist es erforderlich, in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 einen neuen Eintrag aufzunehmen, wodurch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.