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Für Spinetoram legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor. Die Behörde schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor. Außerdem empfahl sie eine Senkung der RHG für Orangen, Mandarinen, Pflaumen, Lychees (Litschis), Mangos, Kartoffeln, Zwiebeln, Tomaten, Paprika, Auberginen/Eierfrüchte, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Zuckermais, Broccoli, Blumenkohl, Rosenkohle/Kohlsprossen, Kopfkohle, Kopfsalate, Spinat, Bohnen (mit Hülsen), Porree und Zuckerrübenwurzeln. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollte unter Berücksichtigung der von Belgien vorgelegten zusätzlichen Informationen über die gute landwirtschaftliche Praxis der RHG für Kressen und andere Sprossen und Keime sowie für Barbarakraut in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert festgesetzt werden. Die Behörde zog ferner den Schluss, dass bezüglich der RHG für Schalenfrüchte, Kernobst, Aprikosen, Tafel- und Keltertrauben, Brombeeren, Kratzbeeren, Cranbeeren, Stachelbeeren (grün, rot und gelb), Hagebutten, Maulbeeren (schwarz und weiß), Azarole/Mittelmeermispel, Holunderbeeren, Tafeloliven, Sojabohnen, Baumwollsamen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Mais, Reis, Rind (Fett, Leber, Nieren), Einhufer (Fett, Leber, Nieren), Geflügel (Fett, Leber) und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
Für Dazomet und Metam legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.…
Für Spirotetramat legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der…
Für Fluazifop-P legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Für Fenpyroximat legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.…
Für Thiamethoxam legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für 1-Naphthylacetamid und 1-Naphthylessigsäure legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.