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Für Iprodion hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vorgelegt. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu ändern. Des Weiteren zog sie den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitronen, Mandeln, Haselnüsse, Äpfel, Birnen, Quitten, Mispeln, Japanische Wollmispel, Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Azarolen, Kiwis, Kartoffeln, Rote Rüben, Karotten, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzel, Rettich, Knoblauch, Zwiebeln, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Tomaten, Paprika, Auberginen, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale, Broccoli, Blumenkohl, Rosenkohl/Kohlsprossen, Kopfkohl, Chinakohl, Feldsalat, Kraussalat, Kresse, Salatrauke, grünen Salat, Blätter und Keime der Brassica spp., Chicorée, frische Kräuter, Bohnen (frisch, mit Hülsen), Bohnen (frisch, ohne Hülsen), Erbsen (frisch, mit Hülsen), Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Rhabarber, Bohnen (getrocknet), Linsen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Leinsamen, Sonnenblumenkerne, Weizen, Gerste, Reis, Kräutertees aus Blüten, Kräutertees aus Wurzeln, Zuckerrüben sowie für alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Außerdem zog die Behörde den Schluss, dass bezüglich der RHG für Knollensellerie, Kohlrüben, Weiße Rüben, Grünkohl, Kohlrabi, Barbarakraut, Spinat, Mangold, Erbsen (frisch, ohne Hülsen), Spargel, Stangensellerie, Fenchel, Porree, Rapssamen, Kräutertees aus Blättern, Gewürze und Zuckerrüben keine Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
Für Abamectin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine…
Für Pirimicarb legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Cyprodinil hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene…
Für Captan legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Chlorthalonil hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Folpet legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.