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Die Bedingungen, unter denen einerseits die Visumbehörden die in Eurodac gespeicherten Daten abfragen können und andererseits die benannten VIS-Behörden die Europol-Daten, bestimmte SIS-Daten und die im ECRIS-TCN gespeicherten Daten für die Zwecke des VIS abfragen können, sollten durch klare und präzise Vorschriften für den Zugriff dieser Behörden auf diese Daten, die Art der Abfragen und die Kategorien von Daten geschützt werden, die allesamt auf das für die Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein sollten. Ebenso sollten die im VIS-Antragsdatensatz gespeicherten Daten nur für diejenigen Mitgliedstaaten sichtbar sein, die die zugrunde liegenden Informationssysteme gemäß den Vorkehrungen für ihre Teilnahme betreiben.
Die benannten Behörden der Mitgliedstaaten können im Einzelfall und auf einen begründeten — schriftlichen oder elektronischen — Antrag hin auf die im VIS nach…
Die Frage eines vollständigen Zugangs zu im EES, im VIS, im ETIAS oder in Eurodac gespeicherten Daten, welche für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung oder…
Als allgemeine Regel sollten die benannten Behörden oder Europol in dem Fall, dass eine Übereinstimmungskennzeichnung anzeigt, dass Daten im EES, im VIS, im…
In der vorliegenden Verordnung wird festgelegt, wie diese Interoperabilität herzustellen ist und wie die Bedingungen für die Abfrage von im SIS, in Eurodac oder…
Durch diese Verordnung sollte zudem eine neue Möglichkeit zur Vereinheitlichung des Zugangs der von den Mitgliedstaaten benannten Behörden, die für die…
Durch diese Verordnung sollte zudem eine neue Möglichkeit zur Vereinheitlichung des Zugangs der von den Mitgliedstaaten benannten Behörden, die für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.