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In der vorliegenden Verordnung wird festgelegt, wie diese Interoperabilität herzustellen ist und wie die Bedingungen für die Abfrage von im SIS, in Eurodac oder im ECRIS-TCN gespeicherten Daten oder von Europol-Daten durch das automatisierte VIS-Verfahren zur Ermittlung von Treffern anzuwenden sind. Daher müssen die Verordnungen (EU) Nr. 603/2013 , (EU) 2016/794 , (EU) 2018/1862 , (EU) 2019/816 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert werden, um das VIS mit den anderen Informationssystemen der EU und mit Europol-Daten zu verbinden.
Die vorliegende Verordnung, gemeinsam mit den Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1151 , regelt die Herstellung der Interoperabilität zwischen dem…
Die vorliegende Verordnung, gemeinsam mit den Verordnungen (EU) 2021/1151 und (EU) 2021/1152 , regelt die Herstellung der Interoperabilität zwischen dem…
Die vorliegende Verordnung, gemeinsam mit den Verordnungen (EU) 2021/1150 und (EU) 2021/1152 , regelt die Herstellung der Interoperabilität zwischen dem…
Die Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf das VIS, das SIS, das EES, das ETIAS, Eurodac und das ECRIS-TCN sowie auf Europol-Daten, damit…
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 27a Interoperabilität mit anderen EU-Informationssystemen und den Europol-Daten Es wird Interoperabilität zwischen…
Die Interoperabilitätskomponenten erstrecken sich auf das VIS, das SIS, das EES, das ETIAS, Eurodac und ECRIS-TCN sowie auf Europol-Daten, damit diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.