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Zur Ergänzung bestimmter, nicht wesentlicher Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Auslöseschwelle und den Zeitraum der Unzulässigkeit in Bezug auf die Zulässigkeitskriterien für die Anträge, die Modalitäten für die Einziehung der gewährten Beihilfen bei schweren Verstößen, den Beginn und das Ende des Zeitraums der Unzulässigkeit und die Bedingungen für einen verkürzten Zeitraum der Unzulässigkeit und die Kriterien für die Berechnung der Mehrkosten aufgrund der besonderen Nachteile der Gebiete in äußerster Randlage festzulegen. Zur Änderung bestimmter, nicht wesentlicher Vorschriften der vorliegenden Verordnung sollte der Kommission auch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Aufnahme zusätzlicher zentraler Leistungsindikatoren zu ermöglichen. Um einen reibungslosen Übergang von der mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegten Regelung zu der mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern, sollte der Kommission auch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung durch die Festlegung von Übergangsbestimmungen zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Zur Ergänzung oder Änderung einiger nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV…
Um Änderungen des erweiterungspolitischen Rahmens oder maßgeblichen Entwicklungen bei den in Anhang I aufgeführten Begünstigten Rechnung tragen zu können,…
Um nicht-wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen und zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290…
Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um…
Um diese Verordnung durch bestimmte nicht wesentliche Elemente zu ergänzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV…
Um nicht-wesentliche Elemente der vorliegenden Verordnung zu ergänzen und zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.