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Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sollten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors im Rahmen dieser Verordnung gelten. Angesichts der Besonderheiten dieses Sektors sollten diese Artikel jedoch nicht für Zahlungen gelten, die von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung getätigt werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen.
Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor die Artikel 107,…
Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV finden keine Anwendung auf von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung und im Einklang mit ihr geleistete Unterstützung…
Unbeschadet des Absatzes 2 gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor die Artikel 107, 108 und 109 des AEUV.
Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten an Unternehmen im Fischereisektor die Artikel 107, 108 und…
Staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, die nicht unter diese Verordnung oder unter andere gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588…
Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV sollten auf die Unterstützung der Interventionskategorien im Rahmen dieser Verordnung Anwendung finden. Angesichts der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.