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Die Mitgliedstaaten sollten daher bei der Durchführung der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , in der Bestimmungen für die Unterstützung, die Betreuung und den Schutz von Opfern des Menschenhandels festgelegt sind, direkt oder indirekt aus dem Fonds unterstützt werden. Bei diesen Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung der Opfer und ihrer Verweisung an spezialisierte Dienste, sollte der geschlechtsspezifischen Komponente des Menschen- und Kinderhandels Rechnung getragen werden.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Opfer vor, während sowie für einen angemessenen Zeitraum nach Abschluss des…
Die vorliegende Richtlinie sollte genau auf die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung…
Die Mitgliedstaaten treffen, sofern dies angemessen und möglich ist, Maßnahmen zur Unterstützung und Betreuung der Familie eines Kindes, das Opfer von…
Diese Richtlinie ist Teil umfassender Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels, die Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Drittstaaten umfassen, wie dies in dem…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 14 Absatz 1 genannten besonderen Maßnahmen, mit denen Kinder,…
Die Anwendung dieser Verordnung sollte die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates unberührt lassen, insbesondere was die Unterstützung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.