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Ein Mitgliedstaat kann — auch was die Betriebskostenunterstützung im Rahmen des Instruments anbelangt — als nicht konform mit dem einschlägigen Besitzstand der Union eingestuft werden, wenn er seinen Verpflichtungen aus den Verträgen im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, auch in Bezug auf aus den Grundrechten erwachsende Verpflichtungen, nicht nachgekommen ist, wenn die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Werte der Union bei der Umsetzung des Besitzstands zu Grenzverwaltung und Visumpolitik durch diesen Mitgliedstaat besteht oder wenn in einem Bewertungsbericht im Rahmen des in der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 festgelegten Schengener Bewertungs- und Überwachungsmechanismus Mängel im betreffenden Bereich festgestellt werden.
Ein Mitgliedstaat kann — was die Betriebskostenunterstützung im Rahmen des Fonds anbelangt — als nicht konform mit dem einschlägigen Besitzstand der Union…
Ein Mitgliedstaat kann — auch was die Betriebskostenunterstützung im Rahmen des Fonds anbelangt — als nicht konform mit dem einschlägigen Besitzstand der Union…
Angesichts der immer wichtigeren Rolle der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union bei der Umsetzung des Schengen-Besitzstands sollte der Evaluierungs-…
Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des…
Einhaltung des Unionsbesitzstands in Bezug auf Grenzen und Visa;
Die Beteiligung eines Mitgliedstaats an dem Instrument sollte sich nicht mit seiner Beteiligung an einem befristeten Finanzierungsinstrument der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.