Erwägungsgrund 2 32022R0922
Die gegenseitige Evaluierung und Überwachung der Anwendung dieses Schengen-Besitzstands sind seit 1998 Kernelemente des Schengen-Raums und tragen zur Aufrechterhaltung eines hohen Maßes an Rechenschaftspflicht und Eigenverantwortung für die Ergebnisse und zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei.