Gesetze
Gesetz wird geladen …
Zur Festlegung der Art und Weise der Beteiligung der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind, am Instrument sollten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Assoziierungsabkommen weitere Vereinbarungen zwischen der Union und diesen Ländern geschlossen werden. Derartige Vereinbarungen sollten internationale Übereinkünfte im Sinne des Artikels 218 AEUV darstellen. Damit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem das Instrument für das betreffende Land verbindlich wird, und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarungen so wenig Zeit wie möglich vergeht, sollten die Verhandlungen über diese Vereinbarungen möglichst rasch aufgenommen werden, nachdem das betreffende Land dem Rat und der Kommission seinen Beschluss notifiziert hat, den Inhalt des Instruments zu akzeptieren und in seine innerstaatliche Rechtsordnung umzusetzen. Solche Vereinbarungen sollten erst geschlossen werden, nachdem das betreffende Land schriftlich mitgeteilt hat, dass alle seine internen Anforderungen erfüllt sind.
Entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Assoziierungsabkommen werden Vereinbarungen getroffen, um Art und Weise der Beteiligung von Ländern…
Auf der Grundlage der maßgeblichen Bestimmungen des jeweils anwendbaren Assoziierungsabkommens werden Vereinbarungen über die finanzielle Beteiligung der…
Zur Festlegung der Modalitäten in Bezug auf den finanziellen Beitrag der bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten…
Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 sieht vor, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über ihre Assoziierung Vereinbarungen ausgearbeitet werden,…
Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des…
Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass sich die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.