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Der Wortlaut der Vereinbarung, der das Ergebnis dieser Verhandlungen ist, enthält die erforderlichen Vorschriften, um die Beteiligung der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und der Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind, an der Tätigkeit der Agentur in die Praxis umzusetzen.
Nach den einschlägigen Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Abkommen werden Regelungen getroffen, in denen insbesondere Art und Umfang der Beteiligung von…
Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands und bei Dublin- und Eurodac-bezogenen Maßnahmen assoziiert sind,…
Die Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 sieht vor, dass nach den einschlägigen Bestimmungen der Abkommen über ihre Assoziierung Vereinbarungen ausgearbeitet werden,…
Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit…
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative…
Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.