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Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften für ein Überwachungssystem zur Verhütung von TSE, einschließlich der Überwachung von Schafen und Ziegen. Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht die obligatorische Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Schafen vor, sowie die Verpflichtung, der Kommission unverzüglich jeden TSE-Fall bei Schafen des Genotyps ARR/ARR zu melden. Schafe des Genotyps ARR/ARR gelten als resistent gegen klassische Scrapie, weshalb jeder Krankheitsfall bei solchen Schafen ein unerwarteter Befund ist, der Aufmerksamkeit erfordert. Aus diesem Grund sollte er unverzüglich gemeldet werden, damit er einer weiteren Untersuchung unterzogen werden kann.
In Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von TSE, einschließlich atypischer Scrapie, festgelegt. Insbesondere…
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde durch die Verordnung (EU) 2020/772 der Kommission — im Einklang mit den Empfehlungen der wissenschaftlichen Stellungnahme…
Die Anhänge III, V, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: 1. Anhang III wird wie folgt geändert: a) Kapitel A Teil II Nummer 8…
Die ursprünglichen Ziele, für Scrapie empfängliche Genotypen bei Schafen aufzuzeichnen und resistente Schafsgenotypen für jedes einzelne Land zu ermitteln, sind…
Die Anhänge III und VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: 1. Anhang III wird wie folgt geändert: a) Kapitel A Teil II Nummer 8 erhält…
Anhang IX Kapitel E der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Vorschriften für die Einfuhr von Schafen und Ziegen in die Union. Gemäß diesen Bestimmungen ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.