Verordnung (EU) 2021/1176 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge III, V, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genotypisierung positiver TSE-Fälle bei Ziegen, der Bestimmung des Alters bei Schafen und Ziegen, der Maßnahmen in einem Bestand oder einer Herde mit atypischer Scrapie und der Bedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Rindern, Schafen und Ziegen (Text von Bedeutung für den EWR)
In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind Vorschriften für die Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren festgelegt. In ihr werden Mitgliedstaaten, Drittländer oder Gebiete von Drittländern je nach ihrem Risiko für bovine spongiforme Enzephalopathie (im Folgenden „BSE“) in solche mit vernachlässigbarem, kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko eingeordnet.
Erwägungsgrund 1 32021R1176
Erwägungsgrund 1 32021R1176Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen